Ein weiterer Schritt gegen Doping im Triathlon
Ab jetzt erscheinen die Namen der Doping-Athleten auf der CSD-Website
Während der außerordentlichen Versammlung am 19. Februar wurden die FETRI-Statuten dahingehend geändert, dass die Aufzeichnungen der wegen Dopings Bestraften auf der Website des Higher Sports Council veröffentlicht werden können. (CSD).
Von nun an wird der spanische Triathlon-Verband (FETRI) gemäß den Bestimmungen des Internationalen Doping-Übereinkommens der UNESCO, der Anti-Doping-Bestimmungen des Internationalen Verbandes sowie des Welt-Anti-Doping-Kodex weiter kommunizieren der Gesundheits- und Sportkontroll- und Überwachungskommission die Sanktionen für Straftaten im Zusammenhang mit Doping (Organisches Gesetz 7/2006 vom 22. November) für deren Verbreitung über die CSD-WebsiteLetzterer ist Inhaber der Disziplinargewalt in Dopingfragen und verstößt gegen das Organgesetz 15/1999 gegen die anschließende Behandlung der veröffentlichten Daten durch ein anderes Subjekt als den Zentralverwahrer.
In dieser Veröffentlichung dürfen nur die Daten offengelegt werden, die sich auf den Täter, seine Sportart, das verletzte Gebot und die verhängte Sanktion beziehen. Ebenso und nur wenn dies unbedingt erforderlich ist, wird der verbrauchte Stoff oder die verwendete Methode mitgeteilt.
Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Veröffentlichung von Sanktionsverfahren auf diejenigen Verfahren beschränkt ist, die administrativ endgültig sind, und dass jegliche vorherige Offenlegung in Bezug auf sie verboten ist.
Die maximale Laufzeit für die Verbreitung dieser Daten darf wiederum in keinem Fall die festgelegte Zeit der Aussetzung oder des Entzugs der föderativen Lizenz überschreiten.
Schließlich müssen alle Resolutionen, die in den vom FETRI-Sportdisziplinarkomitee verarbeiteten Verfahren zur Verhängung von Disziplinarstrafen für Doping verabschiedet wurden, eine Mitteilung enthalten, in der die interessierte Partei darüber informiert wird, dass im Falle einer Disziplinarstrafe Sanktionen verhängt werden. Dies kann im Internet unter den in diesem Gebot festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 des Organgesetzes 15/1999 verbreitet werden.