Was die BOE über Sport und Phase 0 sagt

Diese mit den Bedingungen, unter denen die professionelle und föderierte sportliche Aktivität entwickelt werden muss

Heute hat das offizielle Staatsanzeiger veröffentlicht Flexibilitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports professionell und föderiert

Das Dokument hat dies spezifische Bedingungen, unter denen die Rückkehr zur sportlichen Tätigkeit erfolgen muss professionell in dieser ersten Phase.

Für Profis zu berücksichtigende Daten

Die Entfernung von sDie zwischenmenschliche Sicherheit beträgt zwei Meter, außer bei der Verwendung von Fahrräder, Schlittschuhe usw., in welchem ​​Fall die Entfernung sein wird zehn Meter.

Der entsprechende Sportverband wird den Athleten die ordnungsgemäße Akkreditierung ausstellen, wobei für diese Zwecke die Sportlizenz oel High Athlete Zertifikat Ausreichende Akkreditierungsstufe

Daten, die für den Verbund berücksichtigt werden müssen

Sie können frei darauf zugreifen natürliche Räume, in denen sie ihre sportliche Aktivität entwickeln müssen cunter anderem Omo-Meer, Flüsse oder Stauseen innerhalb der Grenzen der kommunalen Amtszeit in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Im Zusammenfassungsmodus

Athletentyp Mal kannst du trainieren Zeitbänder Begrenztheit Spiel
Profi Keine Begrenzung Keine Stunden Provinz Lizenz
Hohes Niveau Keine Begrenzung Keine Stunden Provinz Hochrangiges Zertifikat
Nationales Interesse Keine Begrenzung Keine Stunden Provinz Hochrangiges Zertifikat
Federated 2 mal am Tag Etablierte Streifen Rathaus Lizenz
Nicht föderiert Einmal am Tag Etablierte Streifen Rathaus Nein

Dies ist der vollständige Text von BOE

Artikel 8. Profisportler und hochqualifizierte Sportler.

1. Profisportlergemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 1006/1985 vom 26. Juni, das das besondere Arbeitsverhältnis von Profisportlern und vom Higher Sports Council als Hochleistungssportler oder Im nationalen Interesse können sie innerhalb der Grenzen der Provinz, in der der Athlet lebt, individuell im Freien trainieren.

Dafür:

a) Sie können erforderlichenfalls frei auf die Naturgebiete zugreifen, in denen sie ihre sportlichen Aktivitäten ausüben müssen, wie z. B. das Meer, Flüsse oder Stauseen.

b) Sie dürfen die erforderlichen Sportgeräte und -geräte verwenden.

Die Entwicklung der Schulung und die Verwendung des Materials müssen in jedem Fall unter Beibehaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen entsprechenden sozialen Distanzierungs- und Hygienemaßnahmen zur Verhinderung einer COVID-19-Infektion erfolgen.

2. Die in diesem Artikel genannten Athleten, die angepasste oder paralympische Modalitäten ausüben, können bei der Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit auf die Begleitung eines anderen Athleten zählen, wenn dies unvermeidbar ist.

In diesem Fall werden die zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände nach Bedarf für die Sportpraxis verringert, beide Masken müssen verwendet werden, und die als angemessen erachteten Maßnahmen werden angewendet, um die persönliche Hygiene und das jeweils angemessene Atemetikett zu gewährleisten.

3. Die Dauer und der Zeitplan des Trainings sind für die ordnungsgemäße Pflege der Sportform erforderlich.

4. Eine Person, die die Arbeit eines Trainers verrichtet, kann bei Bedarf an den Schulungen teilnehmen und die von den Gesundheitsbehörden angegebenen einschlägigen Maßnahmen zur sozialen Distanzierung und Hygiene zur Verhinderung einer COVID-19-Infektion einhalten.

5. Im Allgemeinen beträgt der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand zwei Meter, mit Ausnahme von Fahrrädern, Schlittschuhen oder ähnlichen Geräten. In diesem Fall beträgt er zehn Meter.

Diese Mindestabstände sind in dem in Abschnitt 2 festgelegten Fall nicht erforderlich.

6. Der entsprechende Sportverband stellt den darin integrierten Athleten, die diese Anforderungen erfüllen, die ordnungsgemäße Akkreditierung aus, wobei für diese Zwecke die Sportlizenz oder das High Level Athlete-Zertifikat eine ausreichende Akkreditierung berücksichtigen.

Artikel 9. Andere Verbundathleten.

1. Föderierte Athleten, die nicht im vorherigen Artikel enthalten sind, können zweimal täglich zwischen 6:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr einzeln im Freien trainieren XNUMX:XNUMX Uhr und innerhalb der Grenzen der kommunalen Amtszeit, in der sie ihren Wohnsitz haben.

Hierzu können sie bei Bedarf frei auf die Naturräume zugreifen, in denen sie ihre sportlichen Aktivitäten ausüben müssen, wie z. B. das Meer, Flüsse oder Stauseen.

Wenn jedoch Tiere an der ausgeübten Sportart teilnehmen, kann die Übung im Freien, individuell, an dem Ort, an dem sie sich befinden, nach Vereinbarung und während des gleichen Zeitraums durchgeführt werden.

2. Bei Verbundathleten sind bei angepassten Sportmodalitäten die Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorherigen Artikels zu beachten.

3. Ebenso ist der in Abschnitt 5 des vorherigen Artikels festgelegte zwischenmenschliche Sicherheitsabstand einzuhalten.

4. Die Anwesenheit von Trainern oder anderem Hilfspersonal ist während des Trainings nicht gestattet.

5. Der entsprechende Sportverband stellt den darin integrierten Athleten, die diese Anforderungen erfüllen, die ordnungsgemäße Akkreditierung aus, wobei für diese Zwecke die Sportlizenz eine ausreichende Akkreditierung vorsieht.

Artikel 10. Grundausbildung von Athleten aus professionellen Ligen.

1. Athleten, die in Sportvereine oder Unternehmen, die an professionellen Ligen teilnehmen, integriert sind, können individuell und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Präventions- und Hygienemaßnahmen Grundschulungen durchführen, die auf eine bestimmte Sportart abzielen.

Unter einer Grundausbildung im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine individuelle Ausbildung zu verstehen, die in Ausbildungszentren durchgeführt wird, die Sportvereinen oder Unternehmen zur Verfügung stehen und an die besonderen Bedürfnisse jeder Sportart angepasst sind.

2. Die Grundausbildung dieser Athleten erfolgt unter strikter Einhaltung der sozialen Distanzierungs- und Hygienemaßnahmen zur Verhinderung der COVID-19-Ansteckung: zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern, Händewaschen, Nutzung von Einrichtungen, Hygieneschutz, und all diese Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Sportlern und Hilfspersonal der Einrichtung.

3. Die entsprechende Berufsliga erteilt den darin integrierten Athleten, die diese Anforderungen für die jeweiligen Zwecke erfüllen, die ordnungsgemäße Akkreditierung.

 

Es liegen keine vorherigen Ergebnisse vor.

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